top of page
Wissen_edited.jpg

FAQ 

Hier haben wir für Sie häufige Fragen rund um die Themen Energieberatung, Gutachten und BlowerDoor Messung zusammen gestellt.

Sollten Sie nicht die passende Antwort finden, können Sie sich auch gerne direkt an uns wenden und wir beantworten Ihnen Ihre Fragen gerne persönlich.

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Gutachter und einem Sachverständigen?
    Der Begriff Gutachter ist ein Synonym für Sachverständiger; beide Begriffe meinen in der Regel das Gleiche. Wenn man so will, dann ist Sachverständiger der offizielle Begriff, da dieser in Gesetzestexten vorkommt und auch vor Gericht so benannt wird
  • Was genau ist eigentlich ein Gutachter/Sachverständiger?
    In Deutschland ist der Begriff "Sachverständiger" nicht geschützt. Dementsprechend kann sich jeder, der sich für geeignet und berufen hält, bzw. über eine überdurchschnittliche Qualifizierung verfügt, als Sachverständiger bezeichnen. Jedoch gibt es Qualitätsgaranten. Dies ist zum einen die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen. Diese Anerkennung gibt es in dieser Form ausschließlich in Deutschland. Zum anderen kann es eine Zertifizierung nach DIN EN ISO IEC 17024 sein. In beiden Fällen muss der Sachverständige verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um dann von den Kammern bestellt oder einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert zu werden.
  • Was ist die Aufgabe eines Sachverständigen?
    Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der "Fachwelt" und dem Laien zu fungieren. Aufgabenbereiche von Sachverständigen sind… die Feststellung von Tatsachen (Beispiele: Feststellung von Bauschäden, von Lackschäden an Fahrzeugen, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen, etc.) Schlussfolgerungen aus Tatsachen (Beispiele: Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen, etc.) Darstellung von Erfahrungssätzen (Beispiele: Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen, etc.)
  • Sind Gutachter neutral?
    Damit ein Gutachten diese Funktion erfüllen kann, muss es – ungeachtet seiner Richtigkeit – eben auch neutral erstellt worden sein. Im Klartext bedeutet dies, es darf weder im Sinne einseitiger Interessen des Geschädigten noch des Sachverständigen erstellt worden sein.
  • Welche Berufserfahrung sollte ein Sachverständiger mitbringen?
    Ein qualifizierter Sachverständiger sollte immer auch über ein übergeordnetes Fachwissen verfügen, da er die Arbeit von Berufskollegen begutachten muss. Dies ist jedoch häufig nur dann wertvoll, wenn sich das Fachwissen auch in der Praxis bewährt hat. Achten Sie daher auf eine ausreichende Berufspraxis bei der Wahl Ihres Sachverständigen. Eine fundierte Berufsausbildung sollte nachgewiesen werden. Diese ist abhängig vom Fachgebiet und kann sowohl über eine Meisterprüfung, einen anerkannten Abschluss oder über einen Abschluss an einer Hochschule oder Fachhochschule erbracht werden. Nicht immer ist ein höherwertiger Abschluss auch die Garantie für den umfassenderen Sachverstand. So kann unter Umständen die Begutachtung eines Holzfensters durch einen Tischlermeister, der sich auf Fensterbau spezialisiert hat, durchaus qualifizierter sein, als durch einen Bauingenieur, der in diesem Bereich kaum Erfahrung hat.
  • Was kostet ein Gutachten?
    Die Kosten für ein Gutachten orientieren sich nach der Aufgabenstellung des Kunden. Soll zum Beispiel nur ein mündliches Gutachten erstattet werden, kann dies in der Regel als Pauschalpreis angeboten werden. Darin sind dann die Fahrtkosten sowie eine Stunde vor Ort enthalten. In dieser Stunde wird eine Schadensanalyse mit entsprechenden Messgeräten durchgeführt und es erfolgt im Anschluss eine mündliche Nachbesprechung. Hier werden Ihnen mögliche Ursachen sowie Maßnahmen zur Behebung des Schadens erläutert und eine ungefähre Kosteneinschätzung vermittelt. Sollte die Stunde nicht ausreichen, wird jede weitere 1/4 Stunde nachberechnet. Sollten Sie sich im Anschluss dafür entscheiden ein schriftliches Gutachten zu beauftragen, wird dies im Stundensatz berechnet. Welche Kosten genau auf Sie zukommen, kann im Anschluss beziffert werden, somit haben Sie dann eine Einschätzung welchen Kosten auf Sie zu kommen. Sollten Sie aktuell eine Anfrage haben, bitten wir Sie uns diese schriftlich mitzuteilen, dann können wir Ihnen ein Kostenvoranschlag unterbreiten.
  • Wer muss den Sachverständigen bezahlen?
    Beauftragen Sie einen Gutachter, haben Sie diesen zunächst auch zu bezahlen. Schlussendlich trägt aber derjenige die Kosten, der auch für den Schaden verantwortlich ist. Das ist im Idealfall der der Verursacher bzw. der Verantwortliche.
  • Wann braucht man einen Sachverständigen?
    Grundsätzlich steht jedem unverschuldeten Geschädigten die Wahl eines unabhängigen Sachverständigen zur Beweissicherung und Schadensfeststellung zu. Ebenfalls sollte ein Sachverständiger eingeschaltet werden, wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt und der Handwerker die Beseitigung ablehnt. Ein schriftliches Gutachten ist im Vorfeld oftmals Hilfreich, um einen Rechtsstreit zu umgehen, da die betroffenen meist vorher einlenken.
  • Was ist ein Energieausweis für Gebäude?
    Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beides sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) verwenden den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist der Begriff Energiepass jedoch schon früher üblich gewesen. So gab es schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie zahlreiche lokale Energiepässe.
  • Wann wird der Energieausweis benötigt?
    Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre. Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich. Es ist außerdem eine sehr kostengünstige Möglichkeit, sich eine zielgerichtete Modernisierungsstruktur erarbeiten zu lassen.
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?
    Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten, in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden. Für Bestandsgebäude – Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. Zudem sieht die EnEV2007 vor, dass in der Zeit zwischen dem 25.04.2007 und dem 01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht. Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
  • Muss im Zuge einer Neueindeckung des Daches auch eine Erneuerung der Dämmung bzw. der obersten Geschossdecke erfolgen?
    Nur wenn die Dachhaut eines ausgebauten und beheizten Dachgeschosses inklusive der unter den Dachziegeln liegenden Lattung (ggf. einschließlich Schalung, Abdichtung oder Bekleidung) ersetzt oder neu aufgebaut wird, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach GEG Anlage 7 Zeile 5a/5b einzuhalten. Werden lediglich die Dachziegel ausgetauscht, so greifen die Anforderungen an Dachflächen nach GEG Anlage 7 Nr. 5 nicht. An eine Dachhaut eines unbeheizten Daches, für das kein Ausbau oder eine beheizte Nutzung geplant ist, bestehen keine Anforderungen nach GEG, unabhängig davon, ob eine Lattung ersetzt oder neu aufgebaut wird. Anforderungen an obere Geschossdecken: Auch wenn keine Baumaßnahmen an der Außenhülle geplant sind, besteht nach GEG 2024 § 47 Abs. 1 eine Nachrüstpflicht an die obere Geschossdecke gegen unbeheizte Räume für bestehende Gebäude, wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllt ist. Die Dämmmaßnahmen sind nach § 47 Abs. 1 und 2 durchzuführen. Die Anforderungen entfallen, wenn das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist und den Mindestwärmeschutz erfüllt. § 47 Abs. 3 und 4 beinhalten entsprechende Ausnahmen in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten und bei Eigentümerwechsel.
  • Welche Pflichten zur Nachrüstung gelten für bestehende Gebäude?
    Gebäudehülle Oberste Geschossdecken von Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 C temperiert werden und die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllen, müssen dahingehend gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient dieser 0,24 W/(m² K) nicht überschreitet. Wahlweise kann anstelle der obersten Geschossdecke auch das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden. Die Dämmmaßnahmen sind nach GEG § 47 Abs. 1 und 2 durchzuführen. GEG § 47 Abs. 3 und 4 beinhalten entsprechende Ausnahmen in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten und bei Eigentümerwechsel. Anlagentechnik Die nachfolgend genannten Nachrüstpflichten gelten solange die zu erwartenden Einsparungen in angemessener Zeit die Aufwendungskosten decken (siehe GEG § 5). § 61 Regeln Wärmezufuhr Abs. 2 Soweit nicht vorhanden, ist eine bestehende Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe kann in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit erfolgen. § 63 Regelung Raumtemperatur Abs. 3 Sofern nicht vorhanden, sind heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung Abs. 2 Soweit eine Anlage nach GEG § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, ist diese Anlage des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung auszustatten, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Abs.2 Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 des GEG begrenzt wird. § 72 Betriebsverbot für Heizkessel Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.
  • Muss bei einem Anbau über 50 m² Nutzfläche der GEG-Nachweis wie bei einem Neubau nach dem Referenzgebäudeverfahren erfolgen?
    Im Gegensatz zur EnEV 2014/2016 unterscheidet das GEG bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Wohngebäuden nicht, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht (§ 51 GEG Abs. 1 Satz 1). Bei Wohngebäuden ist der Nachweis für die Erweiterung oder den Ausbau auch bei > 50 m² Nutzfläche so zu führen, dass lediglich der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile die in Anlage 1 dargelegten Werte nicht mehr als das 1,2-fache überschreitet, aber der sommerliche Wärmeschutz gemäß Abs. 2 für > 50 m² hinzukommende Nutzfläche nach § 14 GEG einzuhalten ist.
  • Muss nach GEG §48 bei einer Dämmung der Süd- & Westfassade, welche 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche überschreitet, auch die Nordfassade gedämmt werden?
    Die Südfassade und die Westfassade müssen nach GEG § 48 die Anforderungen der Anlage 7 einhalten, da die Bauteilfläche (Süd- und Westfassade) von 10 Prozent überschritten wird. Die Nordfassade muss gem. § 48 jedoch nicht saniert werden, wenn keine der Maßnahmen nach der Anlage 7 daran durchgeführt wird. Zu beachten ist allerdings GEG § 11, der die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02 fordert, sobald Änderungen an Bauteilen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Anschlüsse an unsanierten Bauteilen (z.B. die Gebäudeecke West-Nord) energetisch zu untersuchen und neu entstehende Wärmebrücken zu bewerten. Bei Nichterfüllung der Mindestoberflächentemperatur sind unter Umständen flankierende Maßnahmen an der anschließenden Nordfassade erforderlich.
  • Wer fördert den iSFP: BAF oder KfW?
    Die Erstellung des iSFP wird im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude vom BAFA gefördert. Es gelten die Förderbedingungen entsprechend der Förderrichtlinie. Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)vom: 31.05.2023 Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen iSFP-Bonus bei Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
  • Wie sieht die Förderung der Erstellung des iSFP konkret aus?
    Das BAFA fördert im Rahmen des Programms „Energieberatung für Wohngebäude“ erstellte iSFP seit dem 01.07.2017. Seit dem 01.07.2023 werden Energieberatungen für Wohngebäude nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Mit den Anpassungen in den Energieberatungsprogrammen EBW und EBN zum 07.08.2024 werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten gezahlt, höchstens jedoch 650 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gibt es zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von 250 EUR, wenn der iSFP durch die Energieberatenden in WEG-Versammlungen erläutert wird.
  • Muss der iSFP für die Gewährleistung des iSFP-Bonus (BEG) wie vorgeschlagen umgesetzt oder kann davon abgewichen werden?
    Die beantragte Maßnahme muss im iSFP benannt bzw. bilanziert worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt. Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich. Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.
  • Was ist ein BlowerDoor Test?
    Der Blower Door Test stellt ein Verfahren zur zuverlässigen Überprüfung der Luftdichtheit von Gebäuden dar. Es handelt sich um ein Differenzdruck-Messverfahren, bei dem erfasst wird, wie hoch die Wechselrate der Luft bei 50 Pascal Luftdruckdifferenz zwischen innen und außen in einem Gebäude bei geschlossenen Fenstern und Türen ist. Die Bezeichnung „BlowerDoor“ ist eine geschützte Marke und steht für die Messung der Luftdichtheit mit dem originalen BlowerDoor Messsystem der BlowerDoor GmbH. Die Voraussetzungen für eine sog. BlowerDoor Messung sind demnach die Verwendung des speziellen Messystems sowie die entsprechende Zertifizierung für die Durchführung.
  • Wie wird ein BlowerDoor Test durchgeführt?
    Zu dem vereinbarten Messtermin bauen unsere Messtechniker das BlowerDoor Messgerät in eine Außentür ein. Diese braucht nicht ausgehangen zu werden. Dann wird der Über- und Unterdruck aufgebaut und die Luftwechselrate wird bestimmt. Während des Messvorgangs führen unsere Messtechniker eine Leckageortung durch und protokollieren etwaige Stellen. Nachdem die Messung beendet ist, bauen unsere Messtechniker das Messgerät wieder ab. Es entsteht weder Schmutz noch werden irgendwelche Spuren an der Außentür hinterlassen.
  • Welche Informationen werden für die Durchführung des BlowerDoor Tests benötigt und wo finde ich diese?
    Im Wesentlichen werden benötigt: 1. Bruttorauminhalt (BRI)Der Brutto-Rauminhalt (BRI) definiert nach DIN 277 den Rauminhalt (Volumen) eines Gebäudes und wird in Kubikmeter angegeben. Er ist begrenzt durch die Unterfläche des Bauwerks und von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von Fundamenten sowie Bauteile, wenn sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, wie z.B.: § Dachgauben § Schornsteinköpfe § Lichtkuppeln § Dachüberstände § Eingangsüberdachungen § Außentreppen § Außenrampen § gestalterische und konstruktive Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen § Sonnenschutzanlagen § Kellerlichtschächte 2. Nettogrundfläche: Unter Netto-Grundfläche (NGF) versteht man nach DIN 277 die Summe der nutzbaren Grundflächen eines Gebäudes. 3. Raumlufttechnische Anlage RLT-Anlagen bilden den Oberbegriff für alle Lüftungsanlagen, die einen Einfluss auf den Zustand der Raumluft haben. Sie können die Lufttemperatur, Luftfeuchte und Luftqualität beeinflussen (z.B. Klimaanlagen). Bei der Bewertung der Luftdichtheit von Gebäuden wird u.a. unterschieden zwischen Häusern mit raumlufttechnischen Anlagen (mechanischen Lüftungssysteme) und solchen ohne (freie Lüftungssysteme). Bei raumlufttechnischen Anlagen wird die Luftförderung mit Hilfe von Gebläsen (Ventilatoren) sichergestellt. Die gewünschten Luftzustände werden in dem Gebäude oder Raum dadurch beibehalten, dass die entsprechend definierten Luftmengen und Druckverhältnisse bereitgestellt werden. Diese Informationen finden Sie im Energieausweis.
  • Wie lange dauert ein BlowerDoor Test?
    Natürlich ist die konkrete Dauer von vielen Faktoren vor Ort abhängig. Ein Einfamilienhaus dauert aber selten länger als drei Stunden. Bei einem Mehrfamilienhaus sollten Sie vier Stunden einplanen. Bestandssanierungen nehmen oft etwas mehr Zeit in Anspruch als Neubauten.
  • Wann muss eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt werden und welche Ausnahmen gelten?
    Eine Luftdichtheitsprüfung ist nur dann erforderlich, wenn nach GEG § 28 bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 des Gebäudes eine verminderte Luftwechselrate (Kategorie I) angesetzt wird. Die Luftdichtheitsprüfung ist dann nach GEG § 26 durchzuführen. Folgende Grenzwerte sind bei der Luftdichtheitsmessung einzuhalten: Beheiztes/gekühltes Luftvolumen < 1500 m³ ohne RLT: 3-facher Luftwechsel pro h Beheiztes/gekühltes Luftvolumen < 1500 m³ mit RLT: 1,5-facher Luftwechsel pro h Beheiztes/gekühltes Luftvolumen > 1500 m³ ohne RLT: 4,5-facher Luftwechsel pro h Beheiztes/gekühltes Luftvolumen > 1500 m³ mit RLT: 2,5-facher Luftwechsel pro h Bei Nichtwohngebäuden kann die Messung für Zonen mit unterschiedlicher Luftdichtheitskategorie getrennt erfolgen. Bei gleichartigen Nutzeinheiten eines Gebäudes genügt unter Einhaltung der DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA eine Stichprobenmessung.

Die Analyse beginnt immer am Objekt. 

Ich bin auch in Ihrer Region unterwegs, Sie erreichen mich über unsere Kontaktseite oder Telefonisch unter +49 7357 9299 697 oder per WhatsApp, scannen Sie den QR-Code auf der Kontaktseite.

Ihr Bausachverständigenbüro Holland-Cunz

Eric Holland-Cunz

DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Bauschadenbewertung
BDSH e.V. zertifizierter Sachverständiger
Zugelassener Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes
KFW Förderprogramm des Bundes für Komplettsanierungen
Förderprogramme des Bundes
BAFA Förderprogramme des Bundes für Einzelmaßnahmen
Logo LCA Bilanzierung.png
gih-logo-mitglied-rgb-1500px.png

Anschrift

BauSachVerständigenBüro Holland-Cunz

Inhaber Eric Holland-Cunz

Stehbachweg 5

89613 Oberstadion

Geschäftszeiten

Montag bis Freitag        von 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Donner
stag von 14:00 bis 17:00 Uhr


Samstags, Sonntags und an Feiertage geschlossen

Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Tel:     +49 7357 9299 697

Fax:    +49 7357 6460 204

© Copyright
  • Facebook
Direkter Kontakt über WhatsApp
bottom of page